Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile von Unternehmen durch Unternehmen
Unverbindliche Empfehlung des Zentralver-bandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
-Teileeinkaufsbedingungen-

Stand: 06/2016

I. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen nach Aushän-digung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
II. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Ver-käufers.
2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar-beiten und zu veräußern, solange er nicht in Ver-zug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereig-nungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterver-kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderun-gen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Ab-schnitt I. „Zahlung“ an den Verkäufer ab. Der Ver-käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
III. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Fahrzeugteilen in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes.
Im Fall des Einbaus des Kaufgegenstandes in ein Kraftfahrzeug durch den Käufer beginnt die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist mit dem Ein-bau des Kaufgegenstandes.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verlet-zung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetz-lichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kauf-vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufver-trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Ver-tragsabschluss vorhersehbaren typischen Scha-den begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Ver-käufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäu-fers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaf-tungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt wer-den, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käu-fer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei münd-lichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Der Verkäufer hat im Rahmen der Mängelbe-seitigung dem Käufer die erforderlichen Aufwen-dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Mate-rial- und Arbeitskosten einschließlich der Aus- und Einbaukosten zu erstatten.
IV. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt III. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungs-frist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt III. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
V. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers.
VI. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingun-gen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirt-schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.